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Follow the Rechtsstaat Folge 18

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... mit Prof. Arnd Diringer: Hassrede, Arbeitsrecht

Im Gespräch mit Prof. Dr. Arnd Diringer will Max Adamek wissen, wie das Arbeitsrecht mit politisch motivierten Kündigungen umgeht und welche Grenzen die Gerichte „cancelnden“ Arbeitgebern aufstellen. Auch geht es um die s.g. „Hassrede“. Diringer leitet die Forschungsstelle für Arbeitsrecht an der Hochschule Ludwigsburg, er ist Mitglied im Beirat des Bundesverbands der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU), Mitinitiator des Expertenforums Arbeitsrecht (#EFAR) und darüber hinaus führt er eine eigene Kolumne bei der „Welt am Sonntag“ mit dem Titel „Recht behalten!“.

Im Gespräch stellen Diringer und Adamek fest, dass der Diskurs auf Online-Plattformen auch aus Angst vor Kündigungen teilweise eingeschlafen ist und Nutzer lediglich noch „Liken“, teilen und „Emojis“ verwendeten, um am Meinungsaustausch teilzunehmen. Wie diese Ausdrucksformen zu interpretieren und rechtlich zu bewerten sind, stellt sich als überaus diffizil dar. Diringer erläutert die Unterschiede, welche auch Arbeitsrichter offenbar damit haben, „Likes“, Emojis, Reactions und Weiterleitungen richtig einzuordnen.

Ein Großteil der Richter ginge oft davon aus, dass ein „Like“ „gar nicht anders verstanden werden könnte als ein Applaus“. Dass dies jedoch in der Realität keinesfalls zutrifft, legt Diringer auch anhand aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) dar.

Der Arbeitsrechtsexperte klärt Fragen der Zurechnung solchen Online-Verhaltens von Arbeitnehmern, dessen Interpretation und rechtliche Folgen. Schließlich berichtet Diringer von Reibungen mit Hate-Speech-Aktivisten wie Renate Künast auf Twitter. Künasts Buch trägt dabei den mittlerweile auch von der Bundesregierung verbreiteten Slogan „Hass ist keine Meinung“. Warum dieser Slogan weder verfassungsrechtlich Bestand haben sollte und inwiefern er das gesellschaftliche Denken insgesamt negativ beeinflusst, erläutert Diringer eindrücklich. Viel zu schnell würden kontroverse Meinungen als Hass deklariert und dabei nicht unerhebliche Schäden des verfassungsrechtlich gewünschten Meinungskampfs in Kauf genommen.

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Im Gespräch mit Prof. Dr. Arnd Diringer will Max Adamek wissen, wie das Arbeitsrecht mit politisch motivierten Kündigungen umgeht und welche Grenzen die Gerichte „cancelnden“ Arbeitgebern aufstellen. Auch geht es um die s.g. „Hassrede“. Diringer leitet die Forschungsstelle für Arbeitsrecht an der Hochschule Ludwigsburg, er ist Mitglied im Beirat des Bundesverbands der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU), Mitinitiator des Expertenforums Arbeitsrecht (#EFAR) und darüber hinaus führt er eine eigene Kolumne bei der „Welt am Sonntag“ mit dem Titel „Recht behalten!“.

Im Gespräch stellen Diringer und Adamek fest, dass der Diskurs auf Online-Plattformen auch aus Angst vor Kündigungen teilweise eingeschlafen ist und Nutzer lediglich noch „Liken“, teilen und „Emojis“ verwendeten, um am Meinungsaustausch teilzunehmen. Wie diese Ausdrucksformen zu interpretieren und rechtlich zu bewerten sind, stellt sich als überaus diffizil dar. Diringer erläutert die Unterschiede, welche auch Arbeitsrichter offenbar damit haben, „Likes“, Emojis, Reactions und Weiterleitungen richtig einzuordnen.

Ein Großteil der Richter ginge oft davon aus, dass ein „Like“ „gar nicht anders verstanden werden könnte als ein Applaus“. Dass dies jedoch in der Realität keinesfalls zutrifft, legt Diringer auch anhand aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) dar.

Der Arbeitsrechtsexperte klärt Fragen der Zurechnung solchen Online-Verhaltens von Arbeitnehmern, dessen Interpretation und rechtliche Folgen. Schließlich berichtet Diringer von Reibungen mit Hate-Speech-Aktivisten wie Renate Künast auf Twitter. Künasts Buch trägt dabei den mittlerweile auch von der Bundesregierung verbreiteten Slogan „Hass ist keine Meinung“. Warum dieser Slogan weder verfassungsrechtlich Bestand haben sollte und inwiefern er das gesellschaftliche Denken insgesamt negativ beeinflusst, erläutert Diringer eindrücklich. Viel zu schnell würden kontroverse Meinungen als Hass deklariert und dabei nicht unerhebliche Schäden des verfassungsrechtlich gewünschten Meinungskampfs in Kauf genommen.

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