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Folge 51: Neue Urteile zur Erbschaftssteuer – Kurzpodcast
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Wer sein Elternhaus erbt, braucht untre Umständen darauf keine Erbschaftssteuer zu bezahlen. Wichtige Bedingung: Man muss die Immobilie anschließend zehn Jahre selbst bewohnen. Bei vorzeitigem Auszug, auch aus wichtigem Grund, kassiert der Fiskus die volle Steuer nachträglich. Nach bisheriger Rechtsprechung gab es nur eine Ausnahme: wenn Erben faktisch nicht in der Lage waren, die Immobilie zu nutzen, z.B. wegen Einweisung ins Pflegeheim. Der Bundesfinanzhof hat diese regel nun etwas erweitert: Auch wenn das Weiterwohnen unzumutbar ist, dürfen Erben vorzeitig ausziehen – ohne Steuernachteil. Geklagt hatte eine Frau, die wegen ihres Gesundheitszustands im alten haus auf fremde Hilfe angewiesen wäre. AZ II R 18/20
In einem weiteren Urteil entschied der Bundesfinanzhof zu Gunsten einer Frau, die nach dem Tod ihres Mannes das gemeinsame Haus erbte und dort alleine wohnte. Wegen Depressionen verkaufte sie die Immobilie etwa zwei Jahre später. Das hatte ihr Arzt geraten, da das Leben im ehemals gemeinsamen Haus ihre Krankheit verstärkt habe. Das Finanzamt wollte in der Folge die Steuerbefreiung für das geerbte Haus aufheben. Dem widersprach der Bundesfinanzhof. AZ II R 1/21
Mehr Infos unter: Haus.de
Email: hausfreunde@haus.de
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Wer sein Elternhaus erbt, braucht untre Umständen darauf keine Erbschaftssteuer zu bezahlen. Wichtige Bedingung: Man muss die Immobilie anschließend zehn Jahre selbst bewohnen. Bei vorzeitigem Auszug, auch aus wichtigem Grund, kassiert der Fiskus die volle Steuer nachträglich. Nach bisheriger Rechtsprechung gab es nur eine Ausnahme: wenn Erben faktisch nicht in der Lage waren, die Immobilie zu nutzen, z.B. wegen Einweisung ins Pflegeheim. Der Bundesfinanzhof hat diese regel nun etwas erweitert: Auch wenn das Weiterwohnen unzumutbar ist, dürfen Erben vorzeitig ausziehen – ohne Steuernachteil. Geklagt hatte eine Frau, die wegen ihres Gesundheitszustands im alten haus auf fremde Hilfe angewiesen wäre. AZ II R 18/20
In einem weiteren Urteil entschied der Bundesfinanzhof zu Gunsten einer Frau, die nach dem Tod ihres Mannes das gemeinsame Haus erbte und dort alleine wohnte. Wegen Depressionen verkaufte sie die Immobilie etwa zwei Jahre später. Das hatte ihr Arzt geraten, da das Leben im ehemals gemeinsamen Haus ihre Krankheit verstärkt habe. Das Finanzamt wollte in der Folge die Steuerbefreiung für das geerbte Haus aufheben. Dem widersprach der Bundesfinanzhof. AZ II R 1/21
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