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Die EuGH-Trilogie mit Nada Ina Pauer

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Zur Person: https://de.wikipedia.org/wiki/Nada_Ina_Pauer #Powerfrau

Zu Nadas LinkedIn Profil: https://www.linkedin.com/in/nada-ina-pauer-7ba379276/

Zu Nadas LinkedIn posting, was als Aufhänger für unsere jeweiligen Besprechungen diente: https://www.linkedin.com/posts/nada-ina-pauer-7ba379276_sportrecht-isu-esl-activity-7163633646342455296-BaD5?utm_source=share&utm_medium=member_desktop

Link zu Prof. Heermanns Posting zum ESL-Urteil: https://www.linkedin.com/posts/peter-w-heermann-a4a720232_pr%C3%A4sentation-spobis-conference-2024-eugh-activity-7163074726498615296-DwXW/?originalSubdomain=de

Link zum Fachaufsatz von Prof. Schiffbauer in der SpuRt (Danke an Prof. Jan F. Orth für den open access): https://www.janforth.de/wordpress/wp-content/uploads/2023/01/Schiffbauer_SpuRt_2023_2.pdf

Link zum Aufsatz von Holger (vor dem EuGH-Urteilen) "Die Super League, das Europäische Sportmodell und das Kartellrecht" (paywall): https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fspoprax%2F2023%2Fcont%2Fspoprax.2023.2.1.htm&anchor=Y-300-Z-SPOPRAX-B-2023-S-2-N-1

I. ISU - Unvereinbarkeit sportverbandlicher Vorabgenehmigungsregeln mit EU-Kartellrecht /

Im Fall "ISU" geht es um das durch den Weltverband ISU ausgesprochene Verbot für Eisschnellläufer, an nicht von ihr veranstalteten und sanktionierten Veranstaltungen teilzunehmen. Athleten, die gegen dieses Verbot verstoßen und an Drittveranstaltungen teilnehmen wollten, wurden mit lebenslangen Sperren bedroht.

Pressemitteilung: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2023-12/cp230202en.pdf

Urteil: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=280763&pageIndex=0&doclang=EN&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5604883

II. Super League - Unvereinbarkeit der derzeitigen Super League-Verbote durch FIFA und UEFA mit EU-Kartellrecht /

Die European Super League war ein geplantes Projekt von zwölf bekannten europäischen Fußballclubs, die beabsichtigten, eine exklusive europäische Liga in Konkurrenz zur UEFA Champions League zu gründen. Die zwölf Clubs wollten sich zumindest, was den europäischen Wettbewerb anbetrifft, von den bestehenden UEFA Strukturen lösen und eine Liga mit garantierten Einnahmen und einem geschlossenen Teilnehmerfeld schaffen. Dies führte zu heftigen Protesten von Fans, anderen Vereinen, nationalen Verbänden und politischen Entscheidungsträgern. Letztendlich scheiterte das Projekt im Jahr 2021 innerhalb weniger Tage aufgrund des enormen öffentlichen Drucks und des Widerstands der Fußballcommunity. Neun Clubs zogen sich zurück und entschuldigten sich für ihre Pläne, die drei verbliebenen Clubs klagten vor einem spanischen Gericht, das den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegt, wegen vermeintlichen Verstößen gegen das europäische Kartellrecht gegen UEFA.

Pressemitteilung: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2023-12/cp230203en.pdf

Urteil: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=EE11EE0DE95A59FC5FBCCE2F2F9093A0?text=&docid=280765&pageIndex=0&doclang=EN&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5604432

Zu den UEFA-Genehmigungsregeln, die der Verband im Sommer 2022 erlassen hat: https://documents.uefa.com/v/u/GTOVnRzisZlE_qpbkCYjCg

III. Royal Antwerpen (UEFA Home Grown Player rule) - Unvereinbarkeit der UEFA-Home-Grown-Regeln mit EU-Kartellrecht und Arbeitnehmerfreizügigkeit /

Im Fall Royal Antwerp ./. UEFA geht es um die sogenannte "Home Grown Player Rule". Royal Antwerpen klagte gegen diese Regelung, die besagt, dass in den Kader Proficlubs mindestens acht Spieler aufgenommen werden müssen, die entweder im eigenen Verband (Land) oder im eigenen Verein ausgebildet wurden. Royal Antwerp argumentierte, dass diese Regel die Freizügigkeit von Arbeitnehmern innerhalb der EU verletzt, indem sie Spieler aus anderen Ländern benachteiligt, die im Verein ausgebildet wurden, aber nicht aus demselben Land stammen. Der Club argumentierte, dass diese Regelung gegen den Grundsatz der Freizügigkeit von Arbeitnehmern verstößt. Der EuGH hält fest, dass die Verbandsregeln über die einheimischen Spieler Wettbewerbsbeschränkungen sein könnten, da die Clubs talentierte Spieler nicht in jedem Fall unabhängig von ihrem Ausbildungsort rekrutieren könnten. Es sei jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die wettbewerbsbeschränkende Wirkung der Verbandsregelungen aufgrund ihres legitimen Zwecks (Ausbildungsförderung/ausgewogener sportlicher Wettbewerb) sachlich gerechtfertigt werden können. In Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit stellt der EuGH fest, dass die Regelung zu einer auf der Staatsangehörigkeit beruhenden mittelbaren Diskriminierung von Spielern aus anderen Mitgliedstaaten führen kann. Auch in diesem Fall könnten die UEFA und die URBSFA jedoch nachweisen, dass diese Regelung gerechtfertigt sei, soweit sie etwa legitime Ziele wie die Einstellung und Ausbildung von Spielern fördere. Pressemitteilung: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2023-12/cp230205en.pdf

Urteil: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=280764&pageIndex=0&doclang=EN&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5605246

Der Link zur ersten Folge des empfohlenen Podcast "Platzwahl" von Tobi Seiler mit Christian Keller: https://podcasts.apple.com/de/podcast/01-weltmeister-und-danach-christian-keller/id1728292197?i=1000643889032

Der Link zu Nadas Social Media Accounts:

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Der Link zu den Podcatchern und Social Media unserer Accounts:

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Link zum Aufsatz von Holger (vor dem EuGH-Urteilen) "Die Super League, das Europäische Sportmodell und das Kartellrecht" (paywall): https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fspoprax%2F2023%2Fcont%2Fspoprax.2023.2.1.htm&anchor=Y-300-Z-SPOPRAX-B-2023-S-2-N-1

I. ISU - Unvereinbarkeit sportverbandlicher Vorabgenehmigungsregeln mit EU-Kartellrecht /

Im Fall "ISU" geht es um das durch den Weltverband ISU ausgesprochene Verbot für Eisschnellläufer, an nicht von ihr veranstalteten und sanktionierten Veranstaltungen teilzunehmen. Athleten, die gegen dieses Verbot verstoßen und an Drittveranstaltungen teilnehmen wollten, wurden mit lebenslangen Sperren bedroht.

Pressemitteilung: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2023-12/cp230202en.pdf

Urteil: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=280763&pageIndex=0&doclang=EN&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5604883

II. Super League - Unvereinbarkeit der derzeitigen Super League-Verbote durch FIFA und UEFA mit EU-Kartellrecht /

Die European Super League war ein geplantes Projekt von zwölf bekannten europäischen Fußballclubs, die beabsichtigten, eine exklusive europäische Liga in Konkurrenz zur UEFA Champions League zu gründen. Die zwölf Clubs wollten sich zumindest, was den europäischen Wettbewerb anbetrifft, von den bestehenden UEFA Strukturen lösen und eine Liga mit garantierten Einnahmen und einem geschlossenen Teilnehmerfeld schaffen. Dies führte zu heftigen Protesten von Fans, anderen Vereinen, nationalen Verbänden und politischen Entscheidungsträgern. Letztendlich scheiterte das Projekt im Jahr 2021 innerhalb weniger Tage aufgrund des enormen öffentlichen Drucks und des Widerstands der Fußballcommunity. Neun Clubs zogen sich zurück und entschuldigten sich für ihre Pläne, die drei verbliebenen Clubs klagten vor einem spanischen Gericht, das den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegt, wegen vermeintlichen Verstößen gegen das europäische Kartellrecht gegen UEFA.

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Zu den UEFA-Genehmigungsregeln, die der Verband im Sommer 2022 erlassen hat: https://documents.uefa.com/v/u/GTOVnRzisZlE_qpbkCYjCg

III. Royal Antwerpen (UEFA Home Grown Player rule) - Unvereinbarkeit der UEFA-Home-Grown-Regeln mit EU-Kartellrecht und Arbeitnehmerfreizügigkeit /

Im Fall Royal Antwerp ./. UEFA geht es um die sogenannte "Home Grown Player Rule". Royal Antwerpen klagte gegen diese Regelung, die besagt, dass in den Kader Proficlubs mindestens acht Spieler aufgenommen werden müssen, die entweder im eigenen Verband (Land) oder im eigenen Verein ausgebildet wurden. Royal Antwerp argumentierte, dass diese Regel die Freizügigkeit von Arbeitnehmern innerhalb der EU verletzt, indem sie Spieler aus anderen Ländern benachteiligt, die im Verein ausgebildet wurden, aber nicht aus demselben Land stammen. Der Club argumentierte, dass diese Regelung gegen den Grundsatz der Freizügigkeit von Arbeitnehmern verstößt. Der EuGH hält fest, dass die Verbandsregeln über die einheimischen Spieler Wettbewerbsbeschränkungen sein könnten, da die Clubs talentierte Spieler nicht in jedem Fall unabhängig von ihrem Ausbildungsort rekrutieren könnten. Es sei jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die wettbewerbsbeschränkende Wirkung der Verbandsregelungen aufgrund ihres legitimen Zwecks (Ausbildungsförderung/ausgewogener sportlicher Wettbewerb) sachlich gerechtfertigt werden können. In Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit stellt der EuGH fest, dass die Regelung zu einer auf der Staatsangehörigkeit beruhenden mittelbaren Diskriminierung von Spielern aus anderen Mitgliedstaaten führen kann. Auch in diesem Fall könnten die UEFA und die URBSFA jedoch nachweisen, dass diese Regelung gerechtfertigt sei, soweit sie etwa legitime Ziele wie die Einstellung und Ausbildung von Spielern fördere. Pressemitteilung: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2023-12/cp230205en.pdf

Urteil: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=280764&pageIndex=0&doclang=EN&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5605246

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