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52 . Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 226, K05

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Im Rechtssystem bedeutet Gerechtigkeit konsistentes Entscheiden: Es operiert mit Konditionalprogrammen und behandelt gleiche Fälle gleich sowie ungleiche Fälle ungleich. Im Gegensatz dazu operiert das Politiksystem mit Zweckprogrammen. Die Wahl der Mittel wird mit dem Zweck legitimiert. Der Gesetzgeber kann gleiche Fälle ungleich behandeln. An dieser Stelle stellt sich darum die Frage, ob es überhaupt eine übergreifende Definition von Gerechtigkeit geben kann, die den widersprüchlichen Umgang mit Gleichheit in Rechts- und Politiksystem auf einen Nenner bringt. Als Ausweg schlägt Luhmann vor, die Kontingenzformel Gerechtigkeit ausschließlich auf das Entscheidungssystem des Rechts, die Gerichte, anzuwenden. Denn nur Gerichte müssen jeden vorgelegten Fall entscheiden, selbst wenn er unentscheidbar ist und damit eine Paradoxie vorliegt. Das Verbot der Justizverweigerung gilt nur für Gerichte. Sie bilden das Zentrum des Rechtssystems. Gerichte verkörpern das Gerechtigkeitsprinzip wie keine andere Instanz. Das bedeutet, bei der Gerechtigkeitsfrage alle Bereiche außerhalb der Gerichte auszuklammern – wie die Gesetzgebung in der Politik oder die Verträge in der Wirtschaft. Diese produzieren zwar Rechtsgeltung, und man mag ihnen unterstellen, dass sie sich um Gerechtigkeit bemühen. Aufgrund ihrer strukturellen Kopplungen mit rechtsfremden Systemen unterliegen sie jedoch völlig anderen Voraussetzungen. Eine normative, ausnahmslose Gerechtigkeitskontrolle durch Konditionalprogramme, wie sie Gerichte liefern, erfolgt dort nicht. Zudem schaffen Zweckprogramme per se Ungleichheit. Sie inkludieren eine Gruppe (Mütter, Beamte, Hausbesitzer) und exkludieren logisch alle anderen. Die Intention der Politik mag zwar „gerechte“ Umverteilung im Sinne des Wohlfahrtstaates sein. Ihre zweckorientierte Verfahrensweise produziert jedoch laufend Ungleichbehandlung. Zweckprogramme sind darum untauglich, um dem Begriff der Gerechtigkeit auf die Spur zu kommen. Die Frage, was Gerechtigkeit ist, offenbart damit Probleme der strukturellen Kopplung zwischen den Funktionssystemen Recht und Politik sowie deren Verhältnis zur Gesellschaft. Verfassungsgerichte sollen solche Probleme typisch lösen. Diese sind jedoch selbst mit den Systemen strukturell gekoppelt. Und eine Hierarchie zwischen Recht und Politik gibt es nicht. Luhmann erinnert deshalb noch einmal daran, dass Konditionalprogramme die Bedingung schlechthin dafür sind, dass Gerechtigkeit überhaupt in die Form einer Gleichheit im Sinne einer Regelhaftigkeit gebracht werden kann. Das spricht dafür, die Frage der Gerechtigkeit ausschließlich im Gerichtssystem anzusiedeln. Ausschlaggebend sind dort die Kriterien, anhand derer der Fall zugeordnet werden muss. Was gerecht ist, ergibt sich allein durch die richtige/falsche Zuordnung dieser Kriterien. Nicht mehr der Einzelfall und die „Verhältnisse“, unter denen ein Tausch oder eine Vergeltung vonstatten gingen, stehen im Vordergrund. Sondern die normative Einordnung des Falls in die Systemgeschichte. Theoretisch wäre es möglich, die Zweckprogramme der Gesetzgebung einer Gerechtigkeitskontrolle zu unterwerfen. Praxistauglich erscheint das jedoch nicht. Ein Umweltschutzgesetz müsste dann nicht nur auf den ökologischen Zweck abgeklopft werden, sondern zusätzlich auf die Frage, wie gut es in die Rechtshistorie eingepflegt werden kann. Was wäre wichtiger: Dass das Rechtssystem konsistent entscheidet – oder dass das Gesetz die Chance bekommt, den intendierten Zweck zu erfüllen? Die Funktionssysteme würden sich gegenseitig torpedieren. Kurz, die Frage, was Gerechtigkeit ist, entscheidet das Rechtssystem selbst. Die Antwort ist hier: konsistentes Entscheiden. Externe Beobachter verwenden jedoch einen anderen Gerechtigkeitsbegriff, der losgelöst ist von der operativen Geschlossenheit des Systems. (Vollständiger Text auf luhmaniac.de)
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